ZENEC ZE-NA2000N Manual de Instruções Página 16

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9. Strafmaßnahmen
9.1. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer hiermit mit, dass der Lizenzgeber gemäß der
Bestimmungen des ungarischen Urheberrechts im Falle einer Verletzung dieser
Rechte dazu berechtigt ist,
9.1.1. das Anerkenntnis einer solchen Rechtsverletzung gerichtlich einzuklagen;
9.1.2. das Unterlassen der Rechtsverletzung zu fordern und die rechtswidrig handelnde
Person dementsprechend anzuweisen;
9.1.3. eine angemessene Entschädigung durch die rechtswidrig handelnde Person
einzuklagen (auch auf öffentlichem Wege auf Kosten der rechtswidrig handelnden
Person);
9.1.4. die Gewinne aus dem aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Vermögens-
zuwachs einzufordern;
9.1.5. ein Unterlassen der Rechtsverletzung und die Wiederherstellung des vor der
Rechtsverletzung herrschenden Zustands auf Kosten der rechtswidrig handelnden
Person einzuklagen, sowie eine Vernichtung der bei der Rechtsverletzung
verwendeten Instrumente und Materialen und der durch die Rechtsverletzung
entstandenen Objekte einzufordern;
9.1.6. Schadenersatz zu fordern.
9.2. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer außerdem mit, dass eine Verletzung der
Urheberrechte oder ähnlicher Rechte gemäß Gesetz IV aus dem Jahre 1978 über
das Strafgesetzbuch der Republik Ungarn in einfachen Fällen mit einer Haftstrafe
von zwei Jahren und in schwerwiegenden Fällen mit einer Haftstrafe von acht Jahren
geahndet werden kann.
9.3. Für aus dem vorliegenden Vertrag entstehende Streitfälle einigen sich die Parteien
hiermit auf die ausschließliche Zuständigkeit abhängig von Streitwert und
umstrittenem Recht des Zentralbezirksgerichts Pest (Pesti Központi Kerületi
Bíróság) oder des Hauptstädtischen Gerichts (Fövárosi Bíróság) von Budapest.
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