ZENEC ZE-NA2000N Manual de Instruções Página 13

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DEUTSCH
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ENDbENUTZER-LIZENZVERTRAG
1. Die Vertragsparteien
1.1. Die Vertragsparteien des vorliegenden Vertrages sind einerseits:
Nav N Go Kft (23 Bérc utca, H-1016 Budapest, Ungarn; ungarische Reg.-Nr.:
01-09-891838) als der Lizenzgeber
und
anderseits der legale Nutzer (gemäß Punkt 2; nachfolgend der Nutzer) des unter
Punkt 4 definierten Vertragsgegenstandes (beide Vertragspartner nachfolgend die
Parteien).
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Die Parteien nehmen hiermit zur Kenntnis, dass vorliegender Vertrag stillschweigend
durch konkludentes Verhalten ohne Unterschrift der Parteien a/jointfilesconvert/389225/bgeschlossen wird.
2.2. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass nach dem rechtmäßigen Erwerb des Software-
produktes, das den Gegenstand des vorliegenden Vertrages darstellt (Punkt 4),
folgende Handlungen als stillschweigende Willenserklärung gelten und folglich zum
Abschluss des Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Lizenzgeber führen: jede
Art der Verwendung, die Installation auf einem Computer oder einem anderen Gerät,
der Einbau eines solchen Gerätes in ein Fahrzeug sowie die Zustimmung durch
den OK-Button („Zustimmen“) während der Installation oder der Verwendung der
Software (nachfolgend: Nutzungshandlungen).
2.3. Personen, die das Softwareprodukt unrechtmäßig erwerben, verwenden, auf einem
Computer oder in einem Fahrzeug installieren oder auf jegliche andere Art nutzen,
sind vom vorliegenden Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4. Der Endbenutzer-Lizenzvertrag zwischen den Parteien wird mit den in diesem Vertrag
dargelegten Bestimmungen a/jointfilesconvert/389225/bgeschlossen.
2.5. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Zeitpunkt, zu dem die erste Nutzungs-
handlung ausgeführt wird (Ingebrauchnahme).
3. Geltendes Recht
3.1. Für nicht durch vorliegenden Vertrag geregelte Angelegenheiten gilt das Recht der
Republik Ungarn, insbesondere Gesetz IV aus dem Jahre 1959 über das Bürgerliche
Gesetzbuch der Republik Ungarn und Gesetz LXXVI aus dem Jahre 1999 über das
Urheberrecht.
3.2. Dieser Vertrag liegt in englischer und ungarischer Sprache vor. In etwaigen Streitfällen
ist der ungarische Wortlaut maßgeblich.
4. Der Vertragsgegenstand
4.1. Der Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist das als Navigationshilfe dienende
Softwareprodukt des Lizenzgebers (nachfolgend das Softwareprodukt).
4.2. Das Softwareprodukt beinhaltet das zu verwendende Computerprogramm, alle
dazugehörigen Unterlagen sowie die dazugehörige Kartendatenbank.
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